Die Satzung der Laufgemeinschaft Kaufungen e.V. regelt die Grundlagen unseres Vereins. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zu Zweck, Mitgliedschaft, Organen und der Organisation des Vereins.

Letzte Aktualisierung: 09.03.2001

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Laufgemeinschaft Kaufungen e.V. und hat seinen Sitz in Kaufungen. Er wurde am 01.01.1977 gegründet und wurde in das Vereinsregister unter der Nummer 1418 eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Die Laufgemeinschaft dient der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder, auf der Grundlage des Amateurgedankens. Sie ist parteipolitisch, konfessionell und den rassischen Gesichtspunkten gegenüber neutral.
  4. Die Aufgaben des Vereins sind die Pflege des Sports, Förderung der Leichtathletik mit dem Ziel körperlicher Leistungsfähigkeit, Gesundheit und Lebensfreude. Die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen soll dabei in ganz besonderem Maße verwirklicht werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Der Verein führt als Mitglieder:

  • ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
  • Kinder und Jugendliche (bis einschließlich 17 Jahre)
  • Ehrenmitglieder
  1. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
  2. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Mitglieder im Alter unter 18 Jahre können nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Tod;
    • durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 4 Wochen zuvor zu erklären ist;
    • durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist;
    • durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten.
  5. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
  6. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Jugendvollversammlung

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung soll möglichst im ersten Kalenderquartal stattfinden. Die Einladung wird mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung in der Kaufunger Woche sowie auf der Vereinswebsite veröffentlicht.
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen 8 Tage vor der Versammlung beim Vorstand vorliegen.
  4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).
  5. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

  • der/dem 1. Vorsitzenden
  • der/dem 2. Vorsitzenden
  • dem/der Schatzmeister/in
  • dem/der Schriftführer/in
  • dem/der Pressewart/in
  • dem/der Jugendwart/in
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    • der/die 1. Vorsitzende
    • der/die 2. Vorsitzende
    • dem/der Schatzmeister/in

    Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

  2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.

§ 9 Eigenständigkeit der Vereinsjugend

  1. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Jugendarbeit.
  2. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und Jugendordnung selbständig. Sie wird geleitet durch den Jugendausschuss. Jugendwart oder Jugendwartin vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand.

§ 10 Auflösungsbestimmung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landessportbund Hessen e.V. oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der bzw. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzungsänderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Im Innenverhältnis zeigt sie Wirkung mit der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung vom 09.03.2001.

Fragen zur Satzung?

Bei Fragen zur Vereinssatzung kontaktieren Sie gerne unseren Vorstand